GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer – verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Weiterarbeit im Rentenalter
(Stand: 14.08.2015)
Erst kürzlich wurden zwei ältere BFH-Urteile veröffentlicht, die bedeutsam sind, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) für die GmbH weiterarbeitet, nachdem er das gesetzliche Rentenalter erreicht hat.
Diesen Urteilen (v. 23.10.2013, I R 60/12, und v. 05.03.2008, I R 12/07) zufolge liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor, wenn die Betriebsrente nicht um die fortlaufenden Gehaltszahlungen gekürzt wird.
In diesem Fall würde – so der BFH - ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird, oder aber den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat. Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Arbeitszeit und sein Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziert, ändert daran grundsätzlich nichts.