Buchhalter-Suche - Buchhaltungssoftware

Existenzgründung und laufende Buchhaltung

Existenzgründung und laufende Buchhaltung

Sobald jemand nicht mehr ausschließlich als Arbeitnehmer tätig ist, sondern beginnt, nebenberuflich oder hauptberuflich eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben (Existenzgründungsvorhaben), ergibt sich hieraus automatisch auch die Notwendigkeit, das sich hieraus ergebende Jahresergebnis entsprechend zu ermitteln.

Hierbei ist zu unterscheiden, ob das Jahresergebnis für interne oder externe Zwecke ermittelt wird.

Für betriebsinterne Zwecke ist der Unternehmer selbst an der Ermittlung des Jahresergebnisses interessiert, um Erkenntnisse über die Rentabilität der Tätigkeit zu gewinnen. Hierbei reicht es aber längst nicht mehr aus, erst nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu erfahren, wie "das Jahr gelaufen ist". Vielmehr ist es für eine erfolgreiche Unternehmensführung unerlässlich, bereits während des laufenden Jahres möglichst zeitnah in Form von Monats- bzw. Quartalsauswertungen Informationen über die aktuelle Kosten- und Ertragsentwicklung zu erhalten. Nur so können auftretende Probleme, die ansonsten möglicherweise sogar existenzbedrohend werden könnten, rechtzeitig erkannt und entsprechende Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Dieser Bereich wird auch internes Rechnungswesen oder Controlling genannt. Eine Verpflichtung hierzu oder gesetzliche Vorschriften über die Ausgestaltung bestehen zu diesem Bereich nicht. Vielmehr steht hier die Anwendung betriebswirtschaftlicher Methoden im Vordergrund.

Darüber hinaus wird das Ergebnis einer unternehmerischen Tätigkeit aber auch für betriebsexterne Zwecke ermittelt. Zu denken ist hier zum einen an den Fiskus, der das Jahresergebnis als Grundlage für die Besteuerung heranzieht. Zum anderen spielt dieser -auch „externes Rechnungswesen“ (oder einfach nur Buchhaltung, Buchführung, laufende Buchführung oder laufende Buchhaltung) genannte- Bereich eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit Kreditentscheidungen bei Banken. 

Auf Grund der großen Bedeutung für die "Außenwelt" besteht sogar eine gesetzliche Verpflichtung hierzu. Je nach Rechtsform und Unternehmensgröße sind zahlreiche gesetzliche Bestimmungen für die Ausgestaltung dieses Bereichs zu beachten.

Während in größeren Unternehmen für diese beiden Bereiche eigene Abteilungen bestehen, lagern kleine und mittlere Unternehmen diese Aufgaben meist auf externe Dienstleister (outsourcing) aus.

Der Bereich Controlling kann dabei grundsätzlich von jedermann erbracht werden.

Dagegen fällt das externe Rechnungswesen unter das Steuerberatungsgesetz (StBerG). D. h. dieser Bereich darf nur von bestimmten Personen erbracht werden. Zu diesem Personenkreis zählen zum einen Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, die verpflichtet sind, diese Leistungen auf Basis der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abzurechnen. Das Verbuchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung sowie das Anfertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen dürfen zum anderen aber auch von Personen mit entsprechender Vorbildung und Berufserfahrung erbracht werden (§ 6 Nr. 4 StBerG). Gemeint ist hier der selbständige Buchhalter (Buchführungsbüro, Buchführungsunternehmen). Letztere sind nicht an die Steuerberatervergütungsverordnung gebunden.