Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags
(Stand: 28.01.2016)
Bislang vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass ein Investitionsabzugsbetrag für ein begünstigtes Wirtschaftsgut nur in einem Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden kann. Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15.01.2016 hat sich nun die Finanzverwaltung der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 12.11. 2014) angeschlossen. Ein Investitionsabzugsbetrag kann nun in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden. Die Aufstockung des Abzugsbetrags ist auch nachträglich möglich, sofern die Veranlagung für die in Frage kommenden Jahre noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist.