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BVM Verbund zur Verbuchung laufender Geschäftsvorfälle GmbH

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BVM Verbund zu Verbuchung laufender Geschäftsvorfälle GmbH

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Sie sind ein überdurchschnittlich qualifizierter Buchhalter und an unserem Erfolgskonzept für selbständige Buchhalter interessiert?

 

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Über uns

Wir sind ein bundesweit tätiger Verbund rechtlich selbständiger Buchhalter gemäß § 6 Nr. 4 StBerG.

Nach dieser Vorschrift kann sich jemand als selbständiger Buchhalter betätigen, wer "... nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen ..." ist.

Nach unserer Einschätzung handelt es sich bei dieser Vorschrift lediglich um eine Mindestqualifikation. Es wäre nämlich nach dieser gesetzlichen Bestimmung bereits ausreichend, einen Abschluss, beispielsweise als Einzelhandelskaufmann/-frau, Industriekaufmann/-frau, Bürokaufmann/-frau etc. vorzuweisen und im ungünstigsten Falle evtl. 3 Jahre in einem Unternehmen Rechnungen verbucht zu haben.

Auf Grund des mittlerweile sehr kompliziert gewordenen Bereichs Buchführung sehen wir diese Mindestqualifikation für eine verantwortungsvolle Ausübung der Tätigkeit als selbständiger Buchhalter keineswegs mehr als ausreichend an. Hierzu nur einige Beispiele:

  • Bei der Verbuchung jeder einzelnen Rechnung ist diese daraufhin zu prüfen, ob diese den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht. Wird beispielsweise bei mehreren Rechnungen die Mehrwertsteuer als Vorsteuer gebucht, obwohl die Rechnung Formfehler (z. B. fehlender Leistungszeitraum) aufwies, kann dies bei einer späteren Betriebsprüfung zu erheblichen Steuernachzahlungen für das Unternehmen führen.
  • Bei Lohn- und Gehaltsabrechnungen kann es ebenfalls schnell zu erheblichen Nachzahlungen für das Unternehmen kommen, wenn Arbeitnehmer nicht richtig sozialversicherungsrechtlich eingestuft werden oder die Lohnsteuer falsch berechnet wird. Nicht selten kommt es vor, dass die Beträge an die Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung) bzw. die Lohnsteuer gar nicht oder zu spät abgeführt wird.

Bei der Auswahl der Leiter unserer BVM-Buchführungsbüros verlangen wir deshalb ein weitaus höheres Qualifikationsniveau. So handelt es sich hierbei in der Regel um Personen

  • mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Steuerfachangestellter (Steuerfachgehilfe)
  • und einer Weiterbildung zum Steuerfachwirt bzw. Bilanzbuchhalter (IHK). 

Darüberhinaus waren diese Personen in der Vergangenheit in der Regel mehrere Jahre in einem Steuerbüro oder in der Wirtschaft in verantwortlicher Position tätig.

Im Rahmen unseres Verbundes werden die Leiter der einzelnen Büros bzw. deren Mitarbeiter regelmäßig über aktuelle Änderungen in Form von Rundschreiben und Seminaren auf dem Laufenden gehalten.

Alle Buchhalter arbeiten jeweils mit Unterstützung einer sehr leistungsfähigen und modernen Buchhaltungssoftware. Hierdurch und da wir hinsichtlich der Preise nicht der Steuerberatervergütungsverordnung unterliegen, können wir unsere Leistungen dem Kunden gegenüber sehr effizient und kostengünstig anbieten.