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Übermittlung einer elektronischen Rechnungskopie für Vorsteuerabzug ausreichend

(Stand: 15.12.2016)

In gleich drei Urteilen vom 11.05.2016 (2 K 2123/13, - 2 K 1572/14, 2 K 2463/13) entschied das FG Köln, dass die Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Rechnung für den Vorsteuerabzug auch dann erfüllt sind, wenn der Unternehmer lediglich eine Rechnungskopie elektronisch übermittelt.

Geklagt hatten jeweils im EU-Ausland ansässige Unternehmen. Sie hatten elektronische Anträge auf Vorsteuervergütung gestellt und zum Nachweis ihrer Berechtigung teilweise Scans von Papierkopien der Originalpapierrechnungen, nicht direkte Scans der Originalpapierrechnungen elektronisch übermittelt. Erkennbar war dies daran, dass die Papierkopien als Kopien gekennzeichnet waren. Das FA lehnte die Vergütung der Vorsteuer ab, da die Rechnungen nicht im Original in elektronischer Form vorlagen.

Das Finanzgericht entschied gegen das Finanzamt, u.a. aus folgenden Gründen:

- Die Vorlage von Originalrechnungen bzw. Einfuhrdokumenten ist nicht mehr zwingend materiell-rechtliche Voraussetzung für die Vorsteuer-Vergütung.

- Eine Kopie stellt ein Abbild eines Originaldokumentes dar. Es macht keinen Unterschied, ob das Originaldokument verwendet wird, um es elektronisch zu übertragen oder ob das Originaldokument zuvor kopiert wird und dann die Kopie elektronisch übertragen wird.

- Sollte das FA Zweifel haben, ob ein elektronisch übersandtes Dokument zur Vorsteuervergütung berechtigt, ist es ihm im Übrigen unbenommen, die Originalrechnung in Papierform anzufordern.

Offen ist, ob der BFH in den inzwischen anhängigen Revisionen (XI R 23/16; XI R 24/16; XI R 25/16) die Ansicht des FG Köln bestätigen wird.