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Zur rechtzeitigen umsatzsteuerlichen Zuordnung einer Photovoltaikanlage, die auch Strom zum privaten Verbrauch produziert

(Stand: 11.04.2016)

Soweit der mit einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom umsatzsteuerpflichtig verkauft wird, kann man sich die Umsatzsteuer, die auf die Kosten der Errichtung der Anlage und deren Betrieb angefallen ist (sog. Vorsteuer), erstatten lassen.

Ist sowohl eine unternehmerische als auch eine nichtunternehmerische Verwendung vorgesehen, d. h. z. B. Verkauf des Stroms, der selbst nicht privat genutzt wird, bedarf es einer Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmen, um im Umfang der Zuordnung den Vorsteuerabzug zu erlangen.

Die Zuordnungsentscheidung muss aber spätestens und mit endgültiger Wirkung nach außen hin bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, für den nach den gesetzlichen Vorschriften die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr des Leistungsbezuges (i. d. R. der Erwerb der Photovoltaikanlage) vorzunehmen ist (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.02.2016 - 5 K 112/15; Revision nicht zugelassen).