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Einzelaufzeichnungsverpflichtung bei Bargeschäften und Recht der Finanzverwaltung, auf Kassen-Einzelaufzeichnungen zuzugreifen

(Stand: 27.04.2015)

Mit Urteil vom 16.12.2014 (X R 42/13) hat der BFH klargestellt, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Einzelhändler im Rahmen der Zumutbarkeit verpflichten, sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. Verwendet ein Einzelhändler, der in seinem Betrieb im allgemeinen Waren von geringem Wert an ihm der Person nach nicht bekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkauft, eine PC-Kasse, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Verkäufen aufzeichnet und eine dauerhafte Speicherung ermöglicht, sieht der BFH Einzelaufzeichnungen als zumutbar an. Die Finanzverwaltung ist in diesem Fall nach § 147 Abs. 6 AO auch berechtigt, im Rahmen einer Außenprüfung Zugriff auf die Kasseneinzeldaten zu nehmen.