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Schlichte Weiterleitung auf andere Internetseite ist umsatzsteuerrechtliche Leistung (Stand: 07.02.2013)

Der Betreiber einer Internetseite, der den Nutzern über seine Seite die Möglichkeit verschafft, kostenpflichtige fremde Inhalte zu beziehen, ist umsatzsteuerrechtlich Leistender. Und zwar auch dann, wenn die Nutzer hierzu nur auf Internetseiten anderer Unternehmer weitergeleitet werden. Wie ein Ladeninhaber grundsätzlich als Eigenhändler und nicht als Vermittler anzusehen ist, muss der Seitenbetreiber als Leistungserbringer qualifiziert werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Betreiber der Internetseite vor oder beim Geschäftsabschluss eindeutig zu erkennen gibt, dass er im fremden Namen und für fremde Rechnung, also als Vermittler handelt. (Urteil des Bundesfinanzhofs)