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Nutzungswertbesteuerung entfällt bei gleichwertigem Privatwagen (Stand: 07.03.2013)

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass durch einen gewichtigen Grund legitimiert wird, wie der Anscheinsbeweis durch einen Gegenbeweis erschüttert werden kann. Wenn ein Privatfahrzeug den Status und Gebrauchswert dem Firmenwagen gleichwertig  oder nahezu gleichwertig ist. Je geringer der Unterschied zwischen beiden Fahrzeugen ist, desto leichter ist der Anscheinsbeweis zu erschüttern. "Denn bei Gleichwertigkeit der Fahrzeuge ist keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für Privatfahrten das betriebliche Fahrzeug zu nutzen" (BFH-Urteil vom 04.12.2012).

In dem entschiedenen Fall nutzte ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Firmenwagen einen Porsche 911 und als Privatwagen einen Porsche 928 sowie halbjährig einen Volvo V70 T5. Die Richter: "Angesichts der beiden zur Verfügung stehenden Fahrzeuge Porsche 928 und Volvo V70 ist der Anscheinsbeweis für die private Nutzung des Porsche 911 erschüttert." Für diesen Wagen muss also kein Nutzungswert als geldwerter Vorteil versteuert werden.