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Kinderbetreuung - auch Barzahlung erlaubt (Stand: 12.06.2013)

Kosten der Kinderbetreuung sind nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn Sie "für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist" (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Bis 2011 galt die gleiche Bedingung auch für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben.

So soll als "Rechnung" ebenfalls gelten der schriftliche Arbeitsvertrag bei einer Haushaltshilfe im Angestelltenverhältnis, oder eine Quittung für gezahlte Nebenkosten. "Barzahlungen können in keinem Fall anerkannt werden" (BMF-Schreiben vom 14.03.2012).

Das Finanzgericht Niedersachsen hat nun gegen den Fiskus entschieden, dass die im Gesetz enthaltene Bedingung nach Ausstellen einer Rechnung und Banküberweisung nur bei Kinderbetreuung durch selbstständige Dienstleister gilt. Hingegen muss diese Bedingung nicht erfüllt sein, wenn die Kinderbetreuung durch Personen im Arbeitsverhältnis erfolgt. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, Rechnungen auszustellen, sie dürfen es gar nicht. Folglich sind für diese Personen auch Barzahlungen erlaubt und unschädlich für die Steuervergünstigung (FG Niedersachsen vom 20.03.2013).