Kapitalverluste wegen Insolvenz – evtl. steuerlich absetzbar
(Stand: 02.06.2014)
Am 01.05.2014 wurde das Insolvenzverfahren über PROKON Regenerative Energien GmbH aus Itzehoe eröffnet. Das Unternehmen ist zahlungsunfähig und überschuldet. Mit einem enormen Werbeaufwand hatte das Unternehmen in den vergangenen Jahren Kapital von Privatanlegern erworben. Tatsächlich haben Anleger Genussscheine im Wert von etwa 1,4 Milliarden Euro gezeichnet. Ein erheblicher Anteil wird wohl verloren sein. Diese Verluste aus Genussrechten könnten steuerlich absetzbar sein.
Bei Wertpapieren, die nach dem 01.01.2009 angeschafft worden sind und mit Verlust veräußert oder eingelöst werden, kann der Verlust steuermindernd mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden.
Die Finanzverwaltung ordnet Verluste aus einer Kapitalanlage infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der privaten Vermögensebene und nicht der Ertragsebene zu. Der Forderungsausfall gilt nicht als "Veräußerung" gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG, und deshalb stellen die "verlorenen" Anschaffungskosten keine negativen Kapitaleinnahmen dar (BMF-Schreiben vom 09.10.2012).
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun in einem vergleichbaren Fall gegen den Fiskus entschieden, dass Verluste auch dann steuermindernd zu berücksichtigen sind, wenn die Kapitalanlage aufgrund Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wertlos geworden ist. Denn seit 2009 sind auch Gewinne der Vermögensebene aus Veräußerung oder Einlösung steuerpflichtig. So sollen möglichst alle Wertzuwächse vollständig erfasst werden. Das aber bedeutet andererseits, dass auch alle Vermögensminderungen erfasst werden. Denn nach der neuen Rechtslage gibt es beim Vermögensstamm keine steuerlich irrelevante Vermögensebene mehr, sodass der Untergang einer privaten Kapitalanlage konsequenterweise steuerlich berücksichtigt werden muss (FG Rheinland-Pfalz vom 23.10.2013, Revision VIII R 69/13).
Wenn der Insolvenzverwalter die Höhe Ihres Verlustes an Genussrechten mitteilt, sollten Sie diesen Verlust in Ihrer Steuererklärung 2014 geltend machen. Da das Finanzamt die Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen ablehnen wird, legen Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid ein, weisen auf das Revisionsverfahren VIII R 69/13 hin und beantragen das Ruhenlassen.