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Investitionsabzugsbetrag bei Unterhaltsaufwendungen nicht zuzurechnen

(Stand: 05.01.2015)

Unterhaltsaufwendungen können – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen -  nur dann als außergewöhnliche Aufwendungen abgezogen werden, wenn sie in einem angemessenem Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen (sogenannte „Opfergrenze“).

Ein Investionsabzugsbetrag nach § 7 g des Einkommensteuergesetzes ermöglicht es, Abschreibungen in Wirtschaftsjahre vor das tatsächliche  Anschaffungs- oder Herstellungsjahr einer begünstigten Investition vorzuziehen. Damit wird im Ergebnis eine zinslose Steuerstundung erreicht.

Dem Bundesfinanzhof lag nun ein Streitfall vor, bei dem das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 24.04.2012 entschieden hatte, dass dieser  Investitionsabzugsbetrag dem steuerlichen Gewinn für Zwecke der Berechnung der Opfergrenze hinzuzurechnen sei.

Dies führte im Streitfall zur Ergebnis, dass der Unterhalt Leistende im Streitjahr über ein angemessenes Nettoeinkommen verfügen konnte, mit dem er wiederum seiner  unbestrittenen Unterhaltsverpflichtung nachkommen konnte und ihm  deshalb der Abzug als außergewöhnliche Belastung zuzubilligen war.

Die Bundesrichter schlossen sich im Urteil vom 06.02.2014, VI R 34/12 der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts an und wiesen die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück.

Beide Gerichte widersprachen damit einer jahrelang gültigen  gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung , wie sie im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 07.06.2010 vertreten worden war .

Zu beachten bleibt dabei allerdings auch:
Im Jahr der Gewinn erhöhenden Zurechnung (Investitionsjahr) bzw. im Fall der Rückgängigmachung nach § 7 g Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes wirken sich diese Wertansätze auch auf das Unterhaltsrecht aus.