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Getrennte Aufzeichnungen Voraussetzung für die Anerkennung von Aufwendungen für Werbegeschenke als Betriebsausgaben

(Stand: 26.07.2016)

Mit Urteil vom Urteil v. 12.04.2016 - 6 K 2005/11 entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass Aufwendungen für Werbegeschenke nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn diese einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben im Rahmen der Buchführung aufgezeichnet werden. In dem Fall ging es um die Aufwendungen für die Herstellung eines Kalenders mit dem Firmenlogo und einem Grußwort, der an Kunden, Geschäftspartnern und sonstigen Personen – v.a. zur Weihnachtszeit - verschenkt wurde. Die Herstellungskosten waren von der Klägerin nicht gesondert erfasst worden, so dass das Finanzamt deren Abzug als Betriebsausgaben verweigerte.

Das Gericht qualifizierte den Kalender als Werbeträger, der zugleich Werbegeschenk ist, so dass die für Geschenke bestehenden Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben entscheidend waren und gab der Finanzverwaltung Recht.

Die Entscheidung begründete das Gericht im Wesentlichen wie folgt:

Die Klägerin habe die Aufwendungen nicht auf einem Konto gebucht, dass allein Aufwendungen für Geschenke umfasse. Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung reichten auch bei einer datenmäßigen Verknüpfung nicht aus. Zweck der gesetzlich verlangten getrennten Aufzeichnung sei es schließlich, dem Finanzamt die Feststellung zu erleichtern, ob und in welchem Umfang Aufwendungen vorliegen, für die das Abzugsverbot gilt. Dies gewährleiste nur eine getrennte Erfassung innerhalb der Buchführung. Da zudem Geschenke regelmäßig privat mitveranlasst seien, habe der Gesetzgeber zur Vereinfachung der Besteuerung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Geschenke sowie die Voraussetzungen hierfür, einschließlich der Aufzeichnungspflichten, besondere gesetzliche Regelungen erlassen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zugelassen.