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Frage-Antwort-Kataloge  und Klärung für Sportvereine bei Fragen zum  Mindestlohngesetz (MiLoG)

(Stand: 26.02.2015)

Zu den zahlreichen Fragen zu dem ab 01.01.2015 gültigen Mindeslohngesetz (MiLoG) haben sowohl die Deutsche Rentenversicherung für ihren Betriebsprüfungsdienst als auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils einen Frage- und Antwortkatalog herausgegeben, die sich mit den bereits zahlreich aufgetauchten Fragen aus der praktischen Anwendung dieser völlig neuartigen Gesetzesbestimmung ergeben.

Darin werden u.a. die  umstrittenen Fragen über den genauen Kreis der Anspruchsberechtigten und der Arbeitnehmer ohne Anspruch geklärt (z.B. Kinder und Jugendliche in Ausbildung, ehrenamtlich Tätige oder Praktikanten unter weiteren Voraussetzungen).

Es finden sich darin auch genaue Hinweise zur Berechnung des Mindestlohnes, Besonderheiten bei flexiblen Arbeitszeitregelungen und vor allem über die unverzichtbaren Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten nach dem MiloG.

Auf die steuerlichen Verpflichtungen und die Kontrollmöglichkeiten (durch die Zollbehörden) werden für alle möglichen Besonderheiten der Entlohnung (z.B. Arbeitszeitkonten, Entgeltumwandlung und ähnliche Entlohnungsmodelle) in einem 40 Seiten umfassenden Katalog nach dem aktuellen Rechtsstand ausführlich dargestellt.


Dabei weisen die beiden federführenden Ministerien ausdrücklich darauf hin, dass alle Regelungen nur als eine „Bewertung“ aus ministerieller Sicht gelten können und endgültige Auslegung im Zweifel den Zollbehörden bzw. den Gerichten vorbehalten bleibt.

Auch das Bundefinanzministerium hat eine besondere Regelung für Amateur-Vertragsspieler (bei Vereinsmitgliedschaft) für die Behandlung der Aufwandsentschädigungen erlassen.
Danach seien die Bestimmungen des MiLoG für die bisher regelmäßig als Minijober angemeldeten Sportler nicht anzuwenden. Dies gelte für alle Sportarten gleichermaßen.

Die ehrenamtlichen Funktionäre der Sportvereine (mit geringen Aufwandsentschädigungen) seien dagegen nicht als Minijober zu behandeln und unterliegen damit ebenfalls nicht den Bestimmungen des MiLoG.

Angestellte der Vereine, z. B. hauptamtliche Platzwarte dagegen unterliegen als reguläre Arbeitnehmer auch den Mindestlohnregelungen.