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Fehlen der Betriebsanleitung oder Programmänderungsprotokollen eines programmierbaren Kassensystems berechtigt zu Hinzuschätzungen

(Stand: 05.08.2015)

Laut BFH stellt bei einem programmierbaren Kassensystem das Fehlen der aufbewahrungspflichtigen Betriebsanleitung sowie der Protokolle nachträglicher Programmänderungen einen formellen Mangel dar, dessen Bedeutung dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse oder dem Fehlen von Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse gleichsteht und der daher grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt (Urteil vom 25.03.2015, X R 20/13).