Fahrtkostenabzug bei wechselnden Tätigkeitsorten
(Stand: 26.03.2015)
Auch nach der Änderung des Reisekostenrechts zum 01.01.2014 sind die Fahrtkosten eines Selbstständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig.
Kann keinem Tätigkeitsort eine zentrale Bedeutung beigemessen werden, sind diese Fälle unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen für den Fahrtkostenabzug von Arbeitnehmern zu behandeln, so der BFH in seinem Urteil vom 23.10.2014 (III R 19/13).
Im zugrundeliegenden Fall klagte eine Musiklehrerin, die freiberuflich in mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht erteilt und für die Fahrten zwischen „ihren“ Betriebsstätten ihren eigenen Pkw nutzt.
Statt der tatsächlichen Kosten können pauschaliert auch 0,30 € pro gefahrenem Kilometer (nicht zu verwechseln mit der Entfernungspauschale von 0,30 € pro Distanzkilometer) angesetzt werden.