Ermittlung der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze bei der Differenzbesteuerung
(Stand: 14.07.2016)
Der Umsatz aus dem Handel mit Gebrauchtgegenständen kann im Wege der sog. Differenzbesteuerung versteuert werden, d.h. an Stelle des Umsatzes kann lediglich die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Weitere Voraussetzung ist lediglich, dass der Händler die Gebrauchtgegenstände von einem Verkäufer erwirbt, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Am bedeutsamsten ist die Differenzbesteuerung u.a. für den Gebrauchtwagenhandel mit Privat-Pkw.
Seit 01.01.2010 stellt die Finanzverwaltung bei der Prüfung des Kleinunternehmerstatus für die Ermittlung der Umsatzgrenze nicht mehr auf die Jahressumme der Differenzbeträge, sondern der vereinnahmten Entgelte ab.
Dieser Verfahrensweise hat nun das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 13.04.2016 (9 K 667/14) widersprochen mit der Begründung, dass sie gegen die europäische Mehrwertsteuersystem-Richtlinie verstoße, die dem deutschen Umsatzsteuerrecht zugrunde liegt. Die Art. 288, 315 MwStSystRL ließen im Falle der Differenzbesteuerung allein die Differenzspanne als Maßstab für den Kleinunternehmerstatus zu.
Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil zwischenzeitlich Revision beim BFH eingelegt (Az. noch nicht veröffentlicht).