Buchführungspflicht nach Handels- und Steuerrecht
(Stand: 14.07.2021)
Bei der Buchführung werden alle Geschäftsvorfälle eines Unternehmens erfasst und dokumentiert. Oftmals ist es nicht offensichtlich, wer buchführungspflichtig ist und wann die Buchführungspflicht endet.
Buchführungspflicht nach dem Handelsrecht:
Gem. § 238 I HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen.
Außerdem muss sich ein sachverständiger Dritter in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle verschaffen können.
Beispiel: Die ABC GmbH lässt sich ins Handelsregister eintragen.
-> Die GmbH ist buchführungspflichtig, da sie ein Formkaufmann ist.
Kaufmannseigenschaft nach dem HGB:
Istkaufmann: Wer ein Handelsgewerbe betreibt, das einen in Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Kannkaufmann: Wird durch die Eintragung ins Handelsregister Kaufmann.
Formkaufmann: Alle rechtsfähigen Gesellschaften (Handelsgesellschaften)
Buchführungspflicht nach dem Steuerrecht:
- § 140 AO: Alle Kaufmänner gem. §238 I HGB
- § 141 AO:
- Gewerbeeintreibende
- § deren Umsatz einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4Nr. 8-10 UstG von mehr als 600.000 € im Kalender beträgt oder
- § einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000 € im Kalenderjahr vorliegt oder
- Land- und Forstwirte
- § einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60.000 € im Kalenderjahr oder
- § selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 €
- Gewerbeeintreibende
Beispiel: Die XYZ OHG hat einen Gewinn von 58.000 € und einen Umsatz von 620.000 €.
-> Umsatz > 600.000 € somit ist die OHG buchführungspflichtig gem. § 141 AO
Ende der Buchführungspflicht:
Die Buchführungspflicht endet, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Voraussetzungen gem. § 141 AO nicht erfüllt sind.
Hinweis: Nach dem Ende der Buchführungspflicht kann zur Gewinnermittlung gem. § 4 III übergegangen werden.