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Bilanzierung einer Gesellschafter-Gutschrift – Gutschrift auf Kapitalkonto II kein entgeltliches Geschäft

(Stand: 15.03.2016)

In der Buchhaltung einer Personengesellschaft wird häufig nicht nur ein Kapitalkonto pro Gesellschafter geführt, sondern mindestens zwei Kapitalkonten, mittels derer Art und Umfang der Gesellschafter im Hinblick auf das Gesellschaftskapital und die Gewinne bzw. Verluste aufgefächert und differenziert abgebildet werden.

Werden etwa für jeden Gesellschafter zwei Kapitalkonten geführt, weist das sog. Kapitalkonto I das Festkapital aus, d.h. das von jedem Gesellschafter aufzubringende und einzulegende Kapital laut Gesellschaftsvertrag. Der auf dem Kapitalkonto I ausgewiesene Kapitalanteil wird bei Errichtung der Gesellschaft festgelegt und kann nur durch Änderung des Gesellschaftsvertrags geändert werden. Dieses Konto hat zugleich den Zweck, die Beteiligung der Gesellschafter am Gesamthandsvermögen der Gesellschaft festzulegen. Es ist maßgeblich für die Beteiligung des Gesellschafters am Ergebnis der Gesellschaft sowie für die Stimmrechte. Sonstige Geschäftsvorfälle, welche den Anteil des Gesellschafters am Kapital der Gesellschaft betreffen, werden auf dem Kapitalkonto II erfasst.

Die Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass eine Buchung der Übertragung eines Wirtschaftsgut von einem Gesellschaft auf die Personengesellschaft allein auf dem Kapitalkonto II ebenfalls regelmäßig zu einer Gewährung von Gesellschaftsrechten führt, da es sich bei einer Mehrzahl von Kapitalkonten eines Gesellschafters lediglich um Unterkonten seines einheitlichen Kapitalkontos handele (BMF-Schreiben v. 11.07.2011, BStBl I 2011, 713, unter I.2.).

Mit Urteil vom 29.07.2015 (IV R 15/14, veröffentlicht am 03.02.2016) trat der BFH dieser Auffassung entgegen und stellte klar:

Überträgt der Kommanditist einer KG dieser ein Wirtschaftsgut, dessen Gegenwert allein seinem Kapitalkonto II gutgeschrieben wird, liegt keine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern eine Einlage vor, wenn sich nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag der KG die maßgeblichen Gesellschaftsrechte nach dem aus dem Kapitalkonto I folgenden festen Kapitalanteil richten.

Im Urteilsfall ging es um ein Grundstück mit Kiesvorkommen, dass ein Landwirt aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb auf eine eigens für den Abbau gegründete Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) übertragen hatte und dessen Gegenwert in vollem Umfang dem Kapitalkonto II des Landwirtswirts gutgeschrieben worden war. Welchen Anteil der Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft hatte und welche Gewinnbezugs- und Stimmrechte ihm zustanden, ergab sich allein aus dem Kapitalkonto I. Streitig war, ob eine Abschreibung für Substanzverringerung (AfS) vorgenommen werden durfte oder nicht.

Die Richter führten in dem Urteil weiter aus:

  • eine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und damit ein entgeltlicher Vorgang liegen nicht vor, wenn der Wert des in das Gesamthandsvermögen übertragenen Einzelwirtschaftsguts allein dem Kapitalkonto II gutgeschrieben wird.
  • Die Gewährung von Gesellschaftsrechten setzt entweder die erstmalige Erlangung eines Mitunternehmeranteils oder eine Erhöhung des bestehenden Kapitalanteils voraus, nach dem sich die maßgebenden Gesellschaftsrechte, insbesondere das Gewinnbezugsrecht richten.

  • Die entsprechende Buchung ist folglich zumindest teilweise auf dem Kapitalkonto vorzunehmen, auf dem nach dem maßgeblichen Gesellschaftsvertrag dieser Kapitalanteil auszuweisen ist. Das ist regelmäßig das Kapitalkonto I, nicht ein sonstiges Kapitalkonto.

  • Aus dem Umstand, dass bislang auch dann ein in vollem Umfang entgeltlicher Vorgang angenommen wird, wenn der Wert des zur Erlangung bzw. zur Erweiterung einer Mitunternehmerstellung eingebrachten Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I, sondern zum Teil auch einem anderen Kapitalkonto gutgeschrieben wird, kann deshalb nicht gefolgert werden, dass eine Gewährung von Gesellschaftsrechten immer vorliege, wenn der Wert des eingebrachten Wirtschaftsguts irgendeinem Kapitalkonto gutgeschrieben wird.