Bauabzugsteuer: Installationen von Photovoltaikanlagen - Haftungsrisiko ab 2016 (stbvsh)
(Stand: 25.01.2016)
Der Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V., Lars-Michael Lanbin, weist darauf hin, dass die Installation einer Photovoltaik-Anlage an oder auf einem Gebäude ab 2016 als Bauleistung eingestuft wird. Dies habe zur Folge, dass der Leistungsempfänger ob sofort verpflichtet sei, von dem Rechnungsbetrag des Leistenden einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent vorzunehmen (Bauabzugsteuer).
Dieser Einbehalt ist sodann an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten. „Die Bauabzugssteuer ist eine Form der Besteuerung, die die illegale Beschäftigung im Baugewerbe eindämmen soll“, so Lanbin.
Seit dem 01.01.2002 gilt diese Regelung grds. für Vermieter von Wohnungen oder Grundstücken, die Bauleistungen beziehen. Seit dem 01.01.2016 wird nunmehr auch die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude als Bauleistung angesehen. In der Vergangenheit wurde bei der Installation einer solchen Anlage die Erstellung einer Betriebsvorrichtung angenommen, die nicht zum Einbehalt der Steuer verpflichtete.
Von der neuen Verpflichtung wird Abstand genommen, wenn im Zeitpunkt der Gegenleistung vom leistenden Unternehmen eine Freistellungsbescheinigung (§ 48 b EStG) vorgelegt wird oder wenn das Volumen des Bauvorhabens im laufenden Kalenderjahr bestimmte Freigrenzen nicht überschreitet.
Allen Auftraggebern ist also ab sofort dringend zu empfehlen, sich eine Freistellungsbescheinigung vorlegen zu lassen und eine Kopie zu den Bauunterlagen zu nehmen. Erfolgt die Vorlage dieser Bescheinigung durch den Leistenden nicht, sind 15 Prozent des Brutto-Rechnungsbetrages einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Der Leistungsempfänger hat dann dem leistenden Unternehmer den Steuereinbehalt zu bescheinigen. „Erfolgt der Einbehalt nicht, haftet der Kunde für den Steuerbetrag“, warnt Lanbin.
Quelle: Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V., Medieninformation v. 18.01.2016