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Zurechnung eines von einem Arbeitgeber geleasten PKW beim Arbeitnehmer

(Stand: 03.06.2015)

Mit Urteil vom 18.12.2014  (VI R 75/13) hat der BFH entschieden, dass es an einer nach der 1-%-Regelung oder nach der Fahrtenbuch-Methode  zu bewertenden Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs zu privaten Fahrten durch den Arbeitgeber fehlt, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist.

Im zugrundeliegenden Fall handelte es sich um einen Pkw, der von der Gemeinde zu Sonderkonditionen für den öffentlichen Dienst geleast und der Bürgermeisterin auch für Privatfahrten überlassen wurde. Alle  Kosten wie Leasingraten, Steuern, Versicherungen und Betriebskosten trug die Bürgermeisterin selbst.  Die Kosten ihrer beruflichen Fahrten machte sie mittels ihres Fahrtenbuchs geltend.

Die Finanzverwaltung war der Auffassung, bereits die Verschaffung vergünstigter Konditionen durch den Arbeitgeber sei ein geldwerter Vorteil, so dass die  Differenz zwischen den vergünstigten Leasingraten und den marktüblichen Leasinggebühren für Dritte nach der 1-%-Regelung oder nach der Fahrtenbuch-Methode  zu bewerten sei.

Der BFH hingegen entschied,  dass hier die Anwendung sowohl der 1-%-Regelung als auch der Fahrtenbuch-Methode  ausgeschlossen ist, weil das Fahrzeug der Arbeitnehmerin aufgrund wirtschaftlicher Eigentümerschaft (§ 39 Abs. 2 AO) steuerlich zuzurechnen ist. Nach der sog. wirtschaftlichen Betrachtungsweise fehlt es an einer Überlassung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer.