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Vorsteuerabzug für einen vom GmbH-Geschäftsführer privat genutzten Gebäudeteil

(Stand: 11.05.2016)

Wie der BFH mit Urteil vom 18.02.2016 (V R 23/15) entschied, scheidet ein Vorsteuerabzug insoweit aus, als ein von einer GmbH errichtetes Gebäude dem Geschäftsführer umsatzsteuerfrei vermietet wird. Das Recht zur Nutzung zu Wohnzwecken aufgrund des Arbeitsvertrags des Geschäftsführers kann Teilentgelt für seine Arbeitsleistung darstellen.

Damit wies das Gericht die Klage einer GmbH ab, die den Vorsteuerabzug auch für den Teil der Herstellungskosten eines eigenen Gebäudes begehrte, die auf den, ihrem Geschäftsführer mietfrei überlassenen Teil entfielen.

Der Vorsteuerabzug ist für Leistungen ausgeschlossen, die ein Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet, wie u.a. die Vermietung von Grundstücken.

Die GmbH argumentierte, dass gar keine Vermietung vorliege, da der Gebäudeteil dem Geschäftsführer mietfrei überlassen wurde. Der BFH stellt jedoch klar, dass durchaus eine entgeltliche Überlassung vorliege, da eine – wie im Streitfall – im Anstellungsvertrag vereinbarte Wohnungsüberlassung durch einen Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer in der Regel als Gegenleistung für die Arbeitsleistung erbracht wird, so dass umgekehrt ein Teil der Arbeitsleistung wirtschaftlich ein Entgelt für die Überlassung der Wohnung anzusehen ist.