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Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

(Stand: 20.06.2016)

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 19.04.2016 (III C 2 – S 7109/15/10001) zu der Frage Stellung genommen, wie hinsichtlich der Vorsteuern, die auf eine Betriebsveranstaltung entfallen, zu verfahren ist.

Betriebsveranstaltungen, wie z.B. die betriebliche Weihnachtsfeier, haben i. d. R. auch einen privaten Charakter, so dass sich die Frage stellt, ob das mehr oder weniger vorhandene private Element die Berechtigung des Unternehmers ausschließt, die mit den Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung einhergehenden Vorsteuern abzuziehen.

Das BMF-Schreiben sieht folgende Handhabung vor:

Betriebsveranstaltungen sind als entweder rein unternehmerisch oder rein privat veranlasst anzusehen. Eine Aufteilung kann nicht vorgenommen werden.

Für die Beurteilung der Veranlassung einer Betriebsveranstaltung ist – in Anlehnung an den lohnsteuerlichen Freibetrag für Betriebsveranstaltungen – eine 110 EUR-Grenze maßgeblich.

Betragen die Aufwendungen pro Mitarbeiter bis zum 110 EUR, ist von einer unternehmerischen Veranlassung auszugehen, die entsprechenden Vorsteuern sind abzugsfähig.

Übersteigen die Aufwendungen den Betrag von 110 EUR, handelt es sich um eine rein private Veranstaltung, so dass keinerlei Vorsteuerabzug möglich ist.