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Umsatzsteuerbefreiung im Falle ästhetischer  zahnärztlicher Behandlungsleistungen

(Stand: 03.06.2015)

Zahnaufhellungen (Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, sind laut Urteil des BFH vom 19.3.2015 (V R 60/14) steuerfreie Heilbehandlungen.

Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sind Umsätze aus der Tätigkeit u.a. als Zahnarzt umsatzsteuerfrei.  Diese Steuerbefreiung setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Heilbehandlung voraus.

Auch ästhetische Behandlungen sind dem BFH zufolge Heilbehandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

Im Urteilsfall waren die Zahnbehandlungen, die jeweils eine Verdunklung des behandelten Zahnes zur Folge hatten, medizinisch indiziert. Damit standen die Zahnaufhellungsbehandlungen in einem sachlichen Zusammenhang mit den vorherigen Behandlungen, weil sie deren negative Auswirkungen (Verdunklung) zu beseitigen bezweckten, und unterliegen demnach auch der Umsatzsteuerbefreiung humanmedizinischer Heilbehandlungen.