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Pflichten des GmbH-Geschäftsführers bei Anzeichen einer Krise (Stand: 20.08.2012)

Der Geschäftsführer einer GmbH kann unter bestimmten Umständen einer persönlichen Haftung ausgesetzt sein. Der Haftungstatbestand ist durch die Rechtsprechung erheblich ausgedehnt worden. Sofern er fremde Hilfe zur Prüfung der Insolvenzreife der Gesellschaft in Anspruch nimmt, reichen nicht nur eine unverzügliche Beauftragung einer qualifizierten Person und eine Plausibilitätskontrolle zur Entlastung des Geschäftsführers aus. Vielmehr muss er auch auf die unverzügliche Vorlage der Ergebnisse der Prüfung hinwirken.

Im vorliegenden Fall ergab sich Folgendes: Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer GmbH und nimmt den Beklagten als deren alleinigen Geschäftsführer auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch. Auf Veranlassung der Hausbank der GmbH hatte der Beklagte im August 2003 eine Unternehmensberaterin mit der Prüfung der Vermögenslage der Gesellschaft sowie etwaiger Fortführungsmöglichkeiten beauftragt. Nach Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme vom 09.11.2003 stellte der Beklagte am 12.12.2003 einen Insolvenzantrag. Der Beklagte hat in der Zeit vom 01.09.2003 bis 30.11.2003 aus der Kasse der GmbH Zahlungen u. a. an Lieferanten und Arbeitnehmer veranlasst, obwohl nach Auffassung des Klägers die GmbH ab dem 01.09.2003 zahlungsunfähig ist. Das Landgerichtund auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Urteile auf und verwies den Rechtsstreit hinsichtlich der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der GmbH zurück. Dem Beklagten ist vorzuwerfen, dass er sich nicht rechtzeitig fachkundig hat beraten lassen, obwohl ihm die Kenntnisse zur Beurteilung der Insolvenzreife der GmbH fehlten. Bei dieser fachkundigen Person muss es sich nicht zwingend um einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt handeln. Der Geschäftsführer muss diese Person jedoch sorgfältig auswählen und überwachen, sowie das Prüfergebnis einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Erfolgt die Prüfung durch einen Dritten darf sich der Geschäftsführer nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung aus der Affäre ziehen, sondern muss auf eine unverzügliche Vorlage der Prüfungsergebnisse hinwirken. Das Prüfungsergebnis wurde vorliegend jedoch verspätet erteilt und ist daher nicht zur Entlastung geeignet.

Die Entscheidung verdeutlicht die Haftungsrisiken des Geschäftsführers einer GmbH im Falle einer Insolvenz und hat trotz alter Rechtslage auch heute noch Bedeutung. Der Geschäftsführer der GmbH kann die Verantwortung nicht auf seine Berater überwälzen, sondern muss zur Risikominimierung selbst aktiv handeln.