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Krankentagegeld aus privater Krankenversicherung unterliegt nach wie vor nicht dem Progressionsvorbehalt

(Stand: 26.03.2015)

Auch nach der Einführung des sog. Basistarifs in der privaten Krankenversicherung ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass zwar das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht aber das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung in den Progressionsvorbehalt nach 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG einbezogen wird, entschied der BFH mit Urteil vom 13.11.2014 (III R 36/13). Damit bewirkt das (selbst steuerfreie) Krankentagegeld aus einer privaten Versicherung weiterhin auch keine Erhöhung des persönlichen Einkommensteuersatzes.