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Firmenwagen – Elektrofahrzeuge - Umsatzsteuer

(Stand: 04.09.2014)

Bei Elektrofahrzeugen ist der Preis derzeit deutlich höher als für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Dies führt für Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen zu einem höheren steuerpflichtigen Nutzungswert und für Selbstständige mit einem Betriebs-Pkw zu einem höheren steuerpflichtigen Entnahmewert. Der private Nutzungswert bzw. der Entnahmewert kann ermittelt werden nach der Pauschalmethode (monatlich 1% des Listenpreises) oder nach der Fahrtenbuchmethode (Nachweis von Kosten und Fahrten). Zwecks Verbreitung solcher Fahrzeuge gibt es eine steuerliche Vergünstigung.

Bei Anschaffung eines Elektrofahrzeuges werden bei der Pauschalmethode der Listenpreis und bei der Fahrtenbuchmethode die Anschaffungskosten jeweils um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem in Form eines Pauschalbetrages vermindert.

Die Förderung hat bereits im Jahr 2013 begonnen: Bei Anschaffung bis 31.12.2013 werden pauschal 500 EUR pro kWh der Batteriekapazität, höchstens 10.000 EUR, vom Listenpreis bzw. den Anschaffungskosten abgezogen. Bei Anschaffung eines Elektrofahrzeugs im Jahre 2014 werden die Anschaffungskosten bzw. der Listenpreis gekürzt um 450 EUR pro kWh Batteriekapazität, höchstens um 9.500 EUR.

Das Bundesfinanzministerium hatte bekannt gegeben, dass die Vergünstigung für Elektrofahrzeuge nur bei der Lohnsteuer für Arbeitnehmer bzw. bei der Gewinnermittlung für Selbstständige gilt, nicht jedoch bei der Umsatzsteuer: Hier bleibt der volle Bruttolistenpreis maßgeblich. Eine Kürzung des Listenpreises bei der 1%-Pauschalmethode bzw. der Anschaffungskosten bei der Fahrtenbuchmethode um die Kosten des Batteriesystems darf für umsatzsteuerliche Zwecke nicht vorgenommen werden (BMF-Schreiben vom 05.06.2014).

Daher müssen zwei Berechnungen durchführt werden. Für die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer kann aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich der private Nutzungswert zugrunde gelegt werden, wie er für die Lohnsteuer ermittelt wird. Der ermittelte private Nutzungswert nach der Pauschalmethode ist ein Bruttowert, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Obwohl in dem Bruttowert Kosten erfasst werden, die nicht mit Vorsteuer belastet sind, ist ein pauschaler Abschlag von 20 % unzulässig.