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Elektrofahrzeuge – Privatanteil bei Umsatz- und Ertragssteuern

(Stand: 05.01.2015)

Ist ein Kraftfahrzeug (bei mindestens 10 v.H. betrieblichem Nutzungsumfang) in vollem Umfang dem Unternehmen zugeordnet, so unterliegt dessen private Nutzung der Umsatzsteuer.

Handelt es sich bei dem auch privat mitbenutzten Fahrzeug um ein sogenanntes “Elektrofahrzeug“, wird der Privatanteil nach der „Ein-Prozent-Regelung“ aus dem Listenpreis des Fahrzeuges ermittelt. Dabei darf dieser bei der Ertragsteuer um die anteiligen Aufwendungen für das Batteriesystem  gemindert werden (z. B. bei Neuanschaffung in 2014 um 450 € je kWh, maximal nur um 9.500 €).

Für umsatzsteuerliche Zwecke  ist diese Kürzung nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch nicht zulässig, wie sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 05.06.2014 (unter Tz. 5 a, Buchst. bb) ergibt.
Deshalb sind insoweit bei Elektro - und Hybridelektrofahrzeugen  die vollständigen Bruttolistenpreise einschließlich der Aufwendungen für das Batteriesystem maßgebend.