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Die Weihnachtsfeier richtig buchen

(Stand: 20.12.2016)

Der Arbeitgeber kann die Kosten für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr lohnsteuerfrei behandeln, soweit sie im Durchschnitt pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 Euro betragen. Der übersteigende Betrag kann bei der individuellen Lohnabrechnung erfasst oder pauschal mit 25 % versteuert werden. Bis zu 110 EUR werden als steuerfreie Zuwendung behandelt, der übersteigende Betrag ist lohnsteuerpflichtig.

Bei der Ermittlung der anteilig angefallenen Kosten ist stets nur die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer maßgeblich, auch dann, wenn Gatten oder Kinder von Arbeitnehmern an der Veranstaltung mit teilgenommen haben.

Buchungsschritte:

1. Es werden alle unmittelbaren Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer addiert.

2. Die Summe wird durch die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer geteilt.

3. Soweit der Betrag von 110 EUR pro Arbeitnehmer nicht überschritten wird, werden alle Aufwendungen, die mit der Betriebsveranstaltung im Zusammenhang stehen, als lohnsteuerfreie Betriebsausgaben gebucht, z. B. als „Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei“.

4. Soweit die 110 EUR pro Arbeitnehmer überschritten werden, wird der übersteigende Betrag als Arbeitslohn erfasst und ggf. pauschal versteuert.

5. Eigene Aufwendungen des Arbeitgebers werden als „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ gebucht.

Die Kosten für Gäste, die aus privaten Gründen eingeladen wurden, werden als Privatentnahmen behandelt. Bei den Kosten für Gäste, die aus betrieblichen Gründen eingeladen wurden, handelt es sich um Bewirtungskosten und/oder um Geschenke an Geschäftsfreunde.