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Berücksichtigung ausländischer Steuern bei der deutschen Besteuerung

(Stand: 13.07.2016)

Zum "wirtschaftlichen Zusammenhang" in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG

Mit Urteil vom 06.04.2016 (I R 61/14; veröffentlicht am 06.07.2016) hat der BFH zur Auslegung des Begriffs "wirtschaftlicher Zusammenhang" i. S. des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG entschieden.

Falls ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger auch Einkünfte im Ausland erzielt, ist es häufig der Fall, dass diese ausländischen Einkünfte (zunächst) sowohl von einem ausländischen Staat als auch von Deutschland besteuert werden.

Eine der Regelungen, die eine Doppelbesteuerung derselben Einkünfte zu vermeiden bzw. abzumildern bezwecken, ist § 34c EStG. Es sieht vor, dass eine tatsächlich gezahlte ausländische Steuer auf die deutsche Steuer, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt, angerechnet oder bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens von den ausländischen Einkünften abgezogen werden kann.

Dabei wird der Betrag der ausländischen Einkünfte nach deutschem Steuerrecht ermittelt, wobei bei betrieblichen Einkünften für die Ermittlung des Gewinns Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen von den ausländischen Betriebseinnahmen nur abgezogen werden, soweit sie mit den ausländischen Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen ausländischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben besteht dann, wenn die Betriebsausgaben durch die Erzielung der Betriebseinnahmen veranlasst sind (sog. Veranlassungsprinzip).

Es gibt allerdings Fälle, in denen die Aufwendungen sowohl mit ausländischen Einkünften als auch mit inländischen Einkünften oder mit mehreren Arten von ausländischen Einkünften einen Veranlassungszusammenhang aufweisen.

Der BFH entschied, dass in solchen Fällen, die Aufwendungen entweder aufzuteilen und den jeweiligen Einkünften anteilig zuzurechnen sind oder dass sie in voller Höhe den Einkünften zuzurechnen sind, zu denen sie vorwiegend gehören.