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Aufwendungen für eine Abschiedsfeier anlässlich eines Arbeitgeberwechsels eines Arbeitnehmers können als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sein

(Stand: 04.09.2015)

Anlässlich eines Arbeitgeberwechsels lud ein diplomierter Maschinenbauingenieur (M) an einen Werktag ab 18.00 Uhr in ein Hotel-Restaurant ein. Die Einladung richtete er ausschließlich an Personen, mit denen er beruflich Kontakt hatte, über den Kollegenkreis hinaus auch Kunden, Lieferanten etc. Zugleich bot der Kläger an, auf seine Kosten zu übernachten. Die Anmeldungen zur Feier konnten bei ihm persönlich oder bei seiner Sekretärin abgegeben werden.

In der Einkommensteuererklärung machte er neben weiteren Werbungskosten die Kosten der Feier i.H.v. 5.055,30 EUR (kalt/warmes Buffet für 96 Personen und Getränke) sowie weitere Kosten in Höhe von 150,- EUR für Musik auf der Feier als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt verweigerte den Abzug der für die Feierlichkeiten geltend gemachten Gesamtkosten in Höhe von 5.206,- EUR als Werbungskosten, da nach der Gesamtwürdigung der Umstände eine private Veranlassung der Kosten überwiege.

Das Finanzgericht Münster kam in seinem Urteil vom 29.05.2015 (4 K 3236/12 E) im Zuge der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu dem Schluss, dass eine beachtliche private Mitveranlassung ausgeschlossen werden kann und es sich um eine beruflich veranlasste Feier handelte.

Neben den eingangs bereits genannten Umständen war für das Finanzgericht des Weitern u.a. mit ausschlaggebend, dass lediglich Geschäftsfreunde und -partner, nicht aber private Freunde, Bekannte oder Angehörige (mit Ausnahme der Ehefrau des M) eingeladen waren, die Gästeliste mit dem Arbeitgeber besprochen worden war, die organisatorische Abwicklung über den Arbeitgeber lief und der CEO eine Laudatio gehalten hatte.