Home> Aktuelle Tipps> Spielautomatengewerbe: Umsatzschlüssel ist Maßstab
 [Zur Übersicht]  [Standardversion laden]  [Empfehlung versenden]

Spielautomatengewerbe: Umsatzschlüssel ist Maßstab für Vorsteueraufteilung (Stand: 01.06.2010)

Die Aufteilung nicht direkt zuzuordnender Vorsteuern bei steuerfreien Geldspielautomatenumsätzen einerseits und steuerpflichtigen Umsätzen mit Unterhaltungsspielgeräten andererseits hat nach dem Verhältnis der jeweiligen Umsätze zueinander zu erfolgen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Die Klage eines Spielhallenbetreibers, der die Vorsteueraufteilung nach Maßgabe des Flächenschlüssels begehrt hatte, war damit erfolglos. Allerdings hat das FG die Revision zugelassen.

Der Kläger betrieb in gemieteten Räumen mehrere Spielhallen, in denen er sowohl Umsätze mit Geldspiel- als auch solche mit Unterhaltungsspielgeräten erzielte. Nachdem der Europäische Gerichtshof im Jahr 2005 entschieden hatte, dass Umsätze mit Geldspielgeräten umsatzsteuerfrei seien, reichte der Kläger für die Streitjahre 1997 bis 2003 berichtigte Umsatzsteuererklärungen ein. Später begehrte er für diese Jahre und für das Jahr 2004 eine Aufteilung der nicht direkt zuzuordnenden Vorsteuern nach dem Verhältnis der in den Spielhallen für die jeweiligen Spielgeräte benötigten Nutz- und Standflächen.

Das FG Münster hielt es dagegen für einzig sachgerecht, die Vorsteueraufteilung nach Maßgabe der jeweiligen Umsätze zu schätzen. Für die Jahre 1997 bis 2003 sehe die Sechste Umsatzsteuerrichtlinie als Aufteilungsmaßstab den Umsatzschlüssel vor. Dies sei auch im Streitfall wirtschaftlich sachgerecht. Insbesondere habe der Kläger nicht dargelegt, dass die Miete für die Spielhallen nach dem Flächenverbrauch der dort aufgestellten Geräte festgelegt worden sei. Vielmehr seien die relativ hohen Mieten an die mit Geldspielgeräten erzielbaren Umsätze geknüpft gewesen, so das FG.

Auch für das Streitjahr 2004 habe die Aufteilung der Vorsteuern an Hand der jeweiligen Umsätze zu erfolgen. Zwar sei nach der ab Januar 2004 geltenden nationalen Gesetzeslage der Umsatzschlüssel nur dann zulässiges Aufteilungskriterium, wenn eine andere wirtschaftliche Zurechnung nicht möglich sei. Allerdings sei im Streitfall vom Kläger kein sachgerechter Aufteilungsmaßstab überzeugend dargelegt worden, FG Münster vom 16.02.2010.

(Stand: 01.06.2010)

 

 [Zur Übersicht]  [Standardversion laden]  [Empfehlung versenden]
 [Zur Übersicht]  [Standardversion laden]  [Empfehlung versenden]