 Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten (Stand: 03.02.2012)Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen Urteilen vom 09.06.2011 zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann. In Fällen, in denen bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, ist die Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen. Für die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung geht von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers - arbeitstäglich,
- je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder
- mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 27.10.2011 entschieden, dass auch ein Selbstständiger nur eine Betriebsstätte haben kann. Entsprechend ließ es die Aufwendungen für Fahrten zu verschiedenen Tätigkeitsstätten als unbeschränkt abzugsfähige Reisekosten zum steuerlichen Ansatz zu. (Stand: 03.02.2012) |  | |  |