Home> Aktuelle Tipps> Neu: Vorsteuerabzug und Berichtigung des Vorsteuerabzugs
 [Zur Übersicht]  [Standardversion laden]  [Empfehlung versenden]

Neu: Vorsteuerabzug und Berichtigung des Vorsteuerabzugs (Stand: 13.01.2012)

Die BFH-Urteile vom 9. Dezember 2010 (zum Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug), vom 12. Januar 2011 (zum Vorsteuerabzug bei Überlassung eines Grundstücks an Gesellschafter-Geschäftsführer), vom 13. Januar 2011 (zum Vorsteuerabzug für Erschließungs-kosten), vom 27. Januar 2011 (zum Vorsteuerabzug beim Beteiligungsverkauf), und vom 3. März 2011 (zum Vorsteuerabzug bei Markt-platzsanierung) betreffen Grundsätze des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG.

Das Recht auf Vorsteuerabzug nach § 15 UStG besteht, wenn der Unternehmer Leistungen von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen bezieht und für Ausgangsumsätze verwendet, die entweder steuerpflichtig sind oder einer Steuerbefreiung unterliegen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließt.

Der BFH hat diesen Grundsatz in seinen o. g. Urteilen dahingehend konkretisiert, dass der Unter-nehmer nach § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, soweit er Leistungen für sein Unter-nehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 2011).

Zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind unerheblich. Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließ-lich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme im Sinne des § 3 Abs. 1b oder 9a UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2010).

(Stand: 13.01.2012)

 [Zur Übersicht]  [Standardversion laden]  [Empfehlung versenden]
 [Zur Übersicht]  [Standardversion laden]  [Empfehlung versenden]