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Lebensversicherungen: Steuerliche Behandlung von Policendarlehen (Stand: 15.03.2010)

Ein Policendarlehen ist eine Vorauszahlung der Versicherungsleistung aus einer Kapitallebensversicherung von der Versicherungsgesellschaft an den Versicherungsnehmer. Dies wird als Beleihen des Versicherungsvertrages bezeichnet. Die Tilgung erfolgt entweder laufend mittels vereinbarter Raten oder am Ende der Vertragslaufzeit durch die Ablaufleistung. Der Versicherungsschutz bleibt erhalten

Bisher wurden Policendarlehen als "echte" Darlehen ohne steuerliche Relevanz angesehen (BFH-Urteil vom 19.12.1973). Das Darlehen ist steuerneutral, erst bei Ablauf der Police ist die verrechnete Auszahlung zu versteuern. Das ist interessant, wenn man vor dem 60. Geburtstag an sein Kapital will.
Nach neuer Sicht des Fiskus handelt es sich bei Policendarlehen um verkappte Versicherungsleistungen.

Ab dem 01.11.2009 gelten neue Regeln zur steuerlichen Behandlung von Policendarlehen: Jetzt soll bereits die Auszahlung des Policendarlehens steuerpflichtig sein, die versteuerten Erträge sollen später mit der endgültigen Versicherungsleistung verrechnet werden (BMF-Schreiben vom 1.10.2009).

(1) Neuverträge mit Vertragsabschluss ab 2005

- Enthält der Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Policendarlehen und verzichtet die Versicherungsgesellschaft auf ihre freie Entscheidung, ob sie ein Darlehen gewährt, gilt die Gewährung des Policendarlehens als steuerpflichtige Erlebensfall-Leistung.

- Ist dies nicht der Fall, muss ein Fremdvergleich durchgeführt werden: Zu prüfen ist, ob ein nicht am Versicherungsvertrag beteiligter Dritter einen vergleichbaren Darlehensvertrag abschließen würde, wenn man unterstellt, dass dem Dritten die vertraglichen Ansprüche zur Sicherheit abgetreten werden. In der Regel ist von einer steuerpflichtigen Erlebensfall-Leistung auszugehen, wenn insbesondere

  • der Versicherungsschutz aufgrund der Auszahlung abgesenkt wird oder
  • keine oder offensichtlich marktunüblich niedrige Darlehenszinsen zu entrichten sind oder
  • die Höhe der Darlehenszinsen oder des zurück zu zahlenden Kapitals an die Höhe der Verzinsung oder Wertentwicklung des Versicherungsvertrages gekoppelt sind.


(2) Altverträge mit Vertragsabschluss vor 2005

- Bei Altverträgen kann eine steuerpflichtige Erlebensfall-Leistung nur vorliegen, wenn im Auszahlungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach altem Recht fehlen. Das heißt, wenn der Versicherungsvertrag

  • eine Vertragslaufzeit von weniger als 12 Jahren hat,
  • einen Todesfallschutz von weniger als 60 % der Beitragssumme beinhaltet,
  • gegen Einmalbeitrag abgeschlossen worden ist,
  • steuerschädlich für Finanzierungszwecke eingesetzt worden ist.
  • Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Jahren ist das Policendarlehen steuerfrei.


Bei Endfälligkeit des Versicherungsvertrages sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags bereits versteuerte außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen (Altverträge) oder Unterschiedsbeträge (Neuverträge) sowie an den Versicherer gezahlte Zinsen abzuziehen (= negative Einnahmen). Zusätzlich dürfen diese Zinsen dann nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern die Versicherungsleistung zur Erzielung von Einkünften verwendet wird, z. B. zur Finanzierung eines Vermietungsobjektes.

Das Policendarlehen aus Neuverträgen bleibt nur dann steuerfrei, wenn sich die Versicherungsgesellschaft eine freie Entscheidung über die Darlehensgewährung vorbehält. Ansonsten muss das Policendarlehen den marktüblichen Darlehensbedingungen entsprechen. Dazu gehören marktübliche Darlehenszinsen und keine Kopplung von Zinsen und / oder Kapital an die Verzinsung oder Wertentwicklung des Versicherungsvertrages.

(Stand: 15.03.2010)

 

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