Krankenversicherung: Zusatzbeiträge sind (fast) vollständig absetzbar (Stand: 19.02.2010)

Seit dem 01.01.2009 ist für die gesetzlich Krankenversicherten der sog. Gesundheitsfonds in Kraft. Zentrales Merkmal dieses Gesundheitsfonds ist ein einheitlicher Beitragssatz für alle Versicherten, der von der Bundesregierung für alle Krankenkassen festgelegt wird. Das sind derzeit 14,9 % für Arbeitnehmer und Rentner sowie 14,3 % als ermäßigter Beitragssatz. Davon trägt der Versicherte den Sonderbeitrag von 0,9 % alleine, und am übrigen Teilbetrag beteiligen sich Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger zur Hälfte. Kommt eine Krankenkasse mit diesem Beitrag nicht aus, kann sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben.

Nun haben zahlreiche Krankenkassen angekündigt, dass sie bald einen Zusatzbeitrag von 8 EUR verlangen werden, ohne dass dazu die Höhe des Einkommens geprüft werden muss. Die Frage ist, ob dieser Zusatzbeitrag wenigstens steuerlich absetzbar ist.

Der Zusatzbeitrag von 8 EUR ist ebenso wie der Grundbeitrag von 7,0 % des Arbeitslohns bzw. der Rente und der Sonderbeitrag von 0,9 % im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben absetzbar. Nach neuer Rechtslage werden ab dem Jahr 2010 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (fast) in vollem Umfang steuermindernd anerkannt.

Bei Personen ohne Anspruch auf Krankengeld (Rentner, Personen in Freistellungsphase der Altersteilzeit, Wehr- und Zivildienstleistende, Studenten und Praktikanten) ist der Zusatzbeitrag in voller Höhe absetzbar. Hingegen wird bei Arbeitnehmern der Zusatzbeitrag zusammen mit dem Grund- und Sonderbeitrag um 4 % gekürzt - wegen des bestehenden Anspruchs auf Krankengeld.

(Stand: 19.02.2010)