 Fotovoltaik: Sanierung des Daches oder Errichtung eines Gebäudes begünstigt? (Stand: 11.03.2010)Im Zusammenhang mit der Installation einer Fotovoltaikanlage kommt es oft vor, dass eine Dachsanierung durchgeführt werden muss. Soll eine Anlage auf dem Scheunendach montiert werden, kann es sein, als vorbereitende Maßnahme das Scheunendach zu erneuern. Es gibt auch Fälle, wo eigens ein Schuppen errichtet wird, um auf dessen Dach die Anlage zu montieren. Die Frage ist, ob solche Erhaltungs- bzw. Herstellungskosten der Fotovoltaikanlage zugerechnet werden können und die darin enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann. Das Finanzgericht München hat diese Frage in zwei Urteilen mit "Nein" beantwortet. Weder eine komplette Dachsanierung noch die Errichtung eines Schuppens sind unmittelbar durch die Installation der Fotovoltaikanlage verursacht. Daher kommt ein Vorsteuerabzug für die Erhaltungs- oder Herstellungskosten nicht in Betracht. - Das Dach des Gebäudes dient lediglich als bloße Halterung für die Anlage, und deswegen wird das Gebäude nicht unternehmerisch genutzt. Die Fotovoltaikanlage wird durch die Installation kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Die Dachsanierung wird durch die bisherige Nutzung des Gebäudes und nicht durch die Installation der Anlage verursacht (FG München vom 27.07.2009).
- Falls ein Schuppen neu errichtet wird, um auf dessen Dach eine Fotovoltaikanlage zu installieren, heißt das nicht, dass der Schuppen im erforderlichen Umfang für den Betrieb der Anlage unternehmerisch genutzt wird (FG München vom 27.07.2009).
Sollte es infolge der Installation der Anlage jedoch notwendig werden, aus statischen Gründen Sparren zu verstärken oder Stützbalken einzuziehen, können diese Kosten als durch den Aufbau der Anlage verursacht angesehen werden. Das bedeutet: Zum einen gehören die entsprechenden Kosten zu den Anschaffungskosten der Fotovoltaikanlage und können damit zusammen abgeschrieben werden, zum anderen kann die Umsatzsteuer auf diese Mehrkosten als Vorsteuer abgezogen werden (FG München vom 27.07.2009; ebenfalls FG Nürnberg vom 19.05.2009). (Stand: 11.03.2010) |  | | |