 Dokumentation bei gemischt genutzten Gebäuden erforderlich (Stand: 03.02.2012)Die Vorsteuer aus den Baukosten für ein gemischt genutztes Gebäude kann nur dann abgezogen werden, wenn der Bauherr zeitnah entschieden und dokumentiert hat, in welchem Umfang das Gebäude unternehmerisch genutzt werden soll. Maßgeblich ist die gesetzliche Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Erklärung (31.05. des Folgejahres). Eine danach getroffene oder dokumentierte Entscheidung kann nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.07.2011 nicht mehr berücksichtigt werden.
Der BFH bestätigte die Grundsätze, wonach die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren ist.
Das gilt auch für den Vorgang einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Gebäudeherstellung. Im entschiedenen Fall wurde die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen aber erst nach Ablauf der Dokumentationsfrist vorgenommen. (Stand: 03.02.2012) |  | |  |