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Bewirtungskosten: Einstand und Ausstand steuerlich absetzbar (Stand: 09.07.2010)

Das Finanzgericht München hat die Bewirtungskosten beim Ausstand als Werbungskosten anerkannt. Ebenfalls anerkannt wurden die Kosten für eine Weihnachtsfeier für die Mitarbeiter an der neuen Arbeitsstelle, die gleichzeitig als Einstand gedacht war. Dies soll dann gelten, wenn kein privater Charakter erkennbar ist, also ausschließlich Berufskollegen, Mitarbeiter und ggf. Geschäftspartner bewirtet werden (FG München vom 21.07.2009).

Die Finanzrichter weisen die Ansicht des Finanzamtes zurück und betonen, dass "die Bewirtungsanlässe 'Einstand' und 'Ausstand' dem beruflichen Bereich zuzuordnen sind, denn eine Versetzung ist maßgeblich durch die berufliche Tätigkeit veranlasst". Auch wenn der Grund für die Abschiedsfeier mit der Person zusammenhing, so folge daraus keine private Veranlassung.

Erst kürzlich hatte das Finanzgericht Hamburg die Bewirtungskosten anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand als Werbungskosten anerkannt. Die Richter begründeten dies damit, dass der Abschied in den Ruhestand zwar ein persönliches Ereignis sei, doch er sei in erster Linie der letzte Akt der Berufstätigkeit und damit beruflich veranlasst (FG Hamburg vom 24.06.2009).

Die Kosten sind bei Bewirtung von Berufskollegen und Mitarbeitern nicht - wie bei Bewirtung von Geschäftspartnern - nur zu 70 % absetzbar, sondern in tatsächlich entstandener Höhe. Dies wiederum bedeutet, dass die strengen Nachweisvorschriften mittels förmlichen Bewirtungsbelegs nicht gelten.

(Stand: 09.07.2010)

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