Betriebsfortführungsfiktion bei Betriebsverpachtung (Stand: 07.12.2011)

Bei einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung im Ganzen wird zukünftig der Betrieb solange als fortgeführt gelten, bis dem Finanzamt eine ausdrückliche Aufgabeerklärung eingereicht wird.

Damit werden die gesetzlichen Voraussetzungen für Fälle einer schleichenden Betriebsaufgabe bei verpachteten und ruhenden Gewerbebetrieben eindeutig geregelt und es werden die stillen Reserven sichergestellt. Der Steuerpflichtige kann eine Betriebsaufgabe zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt anmelden, wenn die Erklärung spätestens drei Monate danach dem Finanzamt vorliegt.

(Stand: 07.12.2011)