Auswärtstätigkeit: Linienbusfahrer und Fahrtätigkeit (Stand: 09.07.2010)

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass bei einem Linienbusfahrer, der seinen Bus arbeitstäglich im Busdepot des Arbeitgebers übernimmt und ihn dort wieder abstellt, das Busdepot als regelmäßige Arbeitsstätte gilt. Also beginnt die Fahrtätigkeit mit Verlassen des Busdepots und die 8-stündige Mindestabwesenheitsdauer für einen steuerlichen Verpflegungspauschbetrag (FG Hamburg vom 19.2.02010).

(Stand: 09.07.2010)