 Außergewöhnliche Belastungen und Anlage KAP (Stand: 19.02.2010)Im Steuerhauptformular 2009 gibt es die zwei neuen Zeilen 72 und 73 auf Seite 3 - die Abfrage von Kapitalerträgen bei Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen. Was hat es damit auf sich? - Grundsätzlich gilt, dass die Steuer auf Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegolten ist und die Erträge nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden müssen.
- Wenn aber steuerliche Vergünstigungen von "Einkünften", dem "Gesamtbetrag der Einkünfte", dem "Einkommen" oder dem "zu versteuernden Einkommen" abhängen, müssen die Kapitalerträge in der Steuererklärung doch wieder mit erfasst werden.
Ein solcher Fall sind außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, z. B. Krankheitskosten, Pflegeheimkosten, Scheidungskosten, Beerdigungskosten. Derartige Aufwendungen kürzt das Finanzamt automatisch um die sog. zumutbare Belastung. Diese zumutbare Belastung bemisst nach der Anzahl der Kinder und dem Familienstand sowie nach dem "Gesamtbetrag der Einkünfte". Und hierbei müssen die Kapitalerträge mit erfasst werden. Wenn außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend gemacht werden, müssen Sie im Steuerhauptformular in Zeile 72-73 angeben, ob Ihre Kapitalerträge weniger oder mehr als 801 EUR / 1 602 EUR betragen. In manchen Vordrucken ist anzukreuzen, dass die "Anlage KAP" beigefügt ist, in anderen Vordrucken kann die Höhe der Kapitalerträge im Hauptformular direkt eingetragen werden.
(Stand: 19.02.2010) |  |  Belege auf Thermopapier: Fotokopie auf Normalpapier anfertigenFür sämtliche Buchungsbelege gilt eine gesetztliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Häufig bekommt man bei Tankstellen, Einzelhandelsgeschäften oder Restaurants nur Belege, die auf Thermopapier gedruckt sind. Der Inhalt dieser Belege ist dann oft nach einigen Jahren nicht mehr zu erkennen. Um bei späteren Betriebsprüfungen keine bösen Überraschungen zu erleben, ist es ratsam, derartige Belege auf Normalpapier zu fotokopieren.  |  |