Außergewöhnliche Belastungen ohne zumutbare Eigenbelastung? (Stand: 13.01.2012)

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 13.02.2008 ist die Frage aufgekommen, ob die Gegenrechnung der zumutbaren Belastung verfassungswidrig ist.

In der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes stellten die Richter klar, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Teile des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums sind und daher voll steuerlich abzugsfähig sein müssen, da auch die Kranken- und Pflegeversorgung integraler Bestandteil des Leistungskataloges der Sozialhilfe ist.

Ein Sozialhilfebezieher erhält seine medizinischen Leistungen auch ohne eigene Zuzahlungen. Insoweit gewährleistet der Staat seine Kranken- und Pflegeversorgung. Da das Sozialhilferecht grundsätzlich als Spiegelbild des Steuerrechts dargestellt wird, wird die Meinung vertreten, dass ein finanziell leistungsfähiger Steuerzahler auch seine selbst getragenen Krankheitskosten ab dem ersten Euro steuermindernd ansetzen darf. Dies ist bisher aufgrund der zumutbaren Belastung nicht möglich.

Vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist ein Finanzgerichtsverfahren anhängig, in dem geklärt werden soll, ob die Gegenrechnung der zumutbaren Belastung im Einklang mit dem Grundgesetz steht. Betroffenen ist daher zu empfehlen, den eigenen Steuerfall verfahrensrechtlich offen zu halten, indem gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt wird. Die Oberfinanzdirektion Rheinland und Münster haben die ihnen unterstellten Finanzämter per Verwaltungsanweisung angewiesen, bis auf Weiteres alle Einsprüche in diesem Zusammenhang ruhen zu lassen.

(Stand: 13.01.2012)