 Auslandsrentner: Renten von ausländischen Zahlstellen steuerpflichtig (Stand: 09.07.2010)Altersbezüge von Rentnern, die im Ausland leben, werden zunehmend in Deutschland zur Besteuerung herangezogen und ihre Altersbezüge als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte erfasst. Bisher gilt dies für Zahlungen aus inländischen Zahlstellen. - Seit 2005 gehören zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften alle Leibrenten, die von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, von landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, inländischen Versicherungsunternehmen und sonstigen inländischen Zahlstellen gezahlt werden.
- Seit 2009 werden bei den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften auch Bezüge aus der betrieblichen Altersversorgung, wie Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen, erfasst, soweit diese auf Beiträgen oder Zuwendungen beruhen, die in Deutschland gemäß § 3 Nr. 63, Nr. 66 oder Nr. 56 EStG steuerfrei waren (§ 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG).
Bei Rentnern, die im Ausland leben, wird die beschränkte Steuerpflicht ausgeweitet auf Renten, die von ausländischen Zahlstellen gezahlt werden. Nach dem Förderstaatsprinzip wird dem Staat das Besteuerungsrecht zugesprochen, der den Aufbau des Rentenrechts steuerlich gefördert hat. Leistungen ausländischer Zahlstellen werden in die deutsche Besteuerung einbezogen, wenn sie auf Beiträgen beruhen, die bei der Ermittlung der Sonderausgaben ganz oder teilweise berücksichtigt wurden oder steuerfrei geblieben sind. Diese Neuregelung erfolgt mit dem EU-Umsetzungsgesetz vom 08.04.2010 und gilt ab 15.04.2010. - Beschränkt steuerpflichtig sind künftig auch Renten von ausländischen Zahlstellen, wenn die zugrunde liegenden Beiträge ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden.
- Beschränkt steuerpflichtig sind ebenfalls Bezüge aus der betrieblichen Altersversorgung, wie Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen, wenn die Leistung aus einer ausländischen Zahlstelle bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu inländischen Einkünften geführt hätte. In diesen Fällen handelt es sich um Leistungen, die in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden.
(Stand: 09.07.2010) |  | |  |