 Arbeitszimmer: Bei gemeinsamer Nutzung weniger Steuervorteil (Stand: 31.05.2010)Nutzen Sie ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam mit Ihrem berufstätigen Ehegatten oder Lebensgefährten, galt bisher die Devise, dass die Arbeitszimmerkosten entsprechend dem zeitlichen Nutzungsverhältnis auf beide Personen aufzuteilen sind und dann zu prüfen ist, wer wie viel von diesen Kosten steuerlich absetzen darf. Der Bundesfinanzhof hat eine Änderung bezüglich der Kostenverteilung vorgegeben: Bei einem Arbeitszimmer im eigenen Haus, das beiden Partnern gehört, sind die auf diesen Raum entfallenden Kosten (AfA, Schuldzinsen und Energiekosten) beiden Nutzern entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zuzuordnen. Befindet sich das Arbeitszimmer in einer gemeinsam gemieteten Wohnung, sind die Miete und die anteiligen Energiekosten beiden Nutzern zur Hälfte zuzuordnen (BFH-Urteil vom 23.09.2009). Nach der so vorgenommen Kostenverteilung ist als nächstes die persönliche Abzugsberechtigung zu prüfen: - Ist das Arbeitszimmer für einen Ehegatten der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit, kann er seinen Kostenanteil in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Wegen der neuen Zurechnung zur Hälfte bedeutet dies eine deutliche Verschlechterung gegenüber der bisherigen Zurechnung nach Zeitanteilen.
- Wird das Arbeitszimmer hingegen genutzt, weil kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist der Kostenanteil nur bis zum anteiligen Höchstbetrag absetzbar - also bis zur Hälfte von 1250 EUR. Da die Abzugsbeschränkung objektbezogen angewandt wird, werden die Arbeitszimmerkosten unanhängig von der Anzahl der Nutzer auf 1250 EUR begrenzt.
Die Aufteilung der Arbeitszimmerkosten nach dem Miteigentumsverhältnis beider Nutzer ist neu. Bisher teilen die Finanzämter die Arbeitszimmerkosten entsprechend dem zeitlichen Nutzungsverhältnis auf beide Nutzer auf. Erst danach ist zu prüfen, wer wie viel von diesen Kosten entsprechend seiner persönlichen Abzugsberechtigung steuerlich absetzen darf. Seit 2007 ist der Werbungskostenabzug für Arbeitszimmer, die nicht den beruflichen Mittelpunkt darstellen, gesetzlich abgeschafft. Doch aufgrund des BFH-Beschlusses vom 25.08.2009 lässt die Finanzverwaltung auf Antrag weiterhin die alte Regelung zu (BMF-Schreiben vom 06.10.2009). (Stand: 31.05.2010) |  | | |