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Unterjähriger Wechsel zum Fahrtenbuch für einen Arbeitnehmer unzulässig

(Stand: 27.09.2014)

Wenn ein Arbeitnehmer denselben  betrieblichen Dienstwagen  auch für Privatfahrten nutzt, dann darf der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung nur dann nach der sogen. „Fahrtenbuchmethode“ ermitteln, wenn das Fahrtenbuch durchgängig für das ganze Kalenderjahr geführt wird.

Der unterjährige Wechsel von der Fahrtenbuchmethode zur sogen. „Ein-Prozentregelung“ wäre  nur dann und ab dem Zeitpunkt zulässig, an dem nacheinander ein anderer/zweiter Dienstwaren genutzt wird.

Der Arbeitgeber kann die Ermittlungsmethode auch im Fall der mehrjährigen Dienstwagenbenutzung jeweils zu Beginn eines neuen Jahres oder bei Anschaffung eines neuen Dienstwagens wechseln. Er muss dann diese Methode jeweils bis zum Jahresende bzw. bis zum Dienstwagenverkauf/wechsel beibehalten.

Dies hat der BFH im Urteil vom 20.03.2014,  Az. VI R 35/12 entschieden.