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Umsatzsteuerliche Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen begrenzt möglich

(Stand: 28.01.2016)

Nicht abschließend geklärt ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Berichtigung formell fehlerhafter Rechnungen rückwirkend zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Bedeutung hat die Frage vor allem für die Fälle, in denen die Finanzverwaltung Zinsen geltend macht für den Zeitraum vom (unberechtigten) Erhalt der Vorsteuer aufgrund einer ursprünglich nicht ordnungsgemäßen Rechnung bis zum Eintritt ihrer Ordnungsmäßigkeit durch spätere Berichtigung. Die Verzinsung wird damit begründet, dass der Steuerpflichtige die Vorsteuer bereits erhalten hat, bevor er formell dazu berechtigt war.

Das Finanzgericht FG Münster vertritt in seinem Urteil vom 10.12.2015 (5 K 4322/12 U) die Auffassung, dass bis zur behördlichen Entscheidung im Einspruchsverfahren die rückwirkende Berichtigung einer Rechnung grundsätzlich möglich ist. Das Gericht stützt dies auf die Rechtsprechung des EuGH, der zufolge der Vorsteuerabzug nicht allein aus formellen Gründen versagt werden darf, wenn der Finanzbehörde die berichtigten Rechnungen vor Erlass ihrer Entscheidung zugehen. Das Gericht versteht unter „Entscheidung der Finanzbehörde“ die Einspruchsentscheidung eines Finanzamts, nicht den Steuerbescheid. Rechnungen, die erst danach, insbesondere erst in einem sich anschließenden Klageverfahren vom Steuerpflichtigen berichtigt und vorgelegt werden, können hingegen nicht (mehr) rückwirkend vorsteuerwirksam berücksichtigt werden.

Da die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Berichtigung formell fehlerhafter Rechnungen rückwirkend zum Vorsteuerabzug berechtigt, noch nicht höchstrichterlich geklärt wurde, hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.