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Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei gerichtlich geltend gemachten Schadenersatzforderungen

(Stand: 05.08.2015)

Mit Urteil vom 16.12.2014 (Az. VIII R 45/12) stellte der BFH klar, dass keine Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit bei gerichtlich geltend gemachten Schadenersatzforderungen besteht, wenn ein fachkundiger juristischer Gutachter ein Unterliegen im Prozess am Bilanzstichtag für nicht überwiegend wahrscheinlich hält.

Hintergrund des Rechtsstreits mit der Finanzverwaltung war ein früherer  zivilrechtlicher Rechtsstreit der Klägerin, die von einer anderen AG auf Rückzahlung eines Beratungshonorars gerichtlich in Anspruch genommen worden war. Auf Verlangen der Bank war die Einholung eines anwaltlichen Gutachtens über die Erfolgsaussichten des Prozesses eingeholt worden. Die beauftragte Kanzlei kam zu dem Schluss, dass ein Unterliegen nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Aufgrund dessen bildete die Klägerin in ihrer Schlussbilanz keine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit. Im Rahmen einer Außenprüfung setzte das FA hingegen eine Rückstellung an.  Das FG gab nachfolgend dem FA Recht. Es bejahte die Pflicht der Klägerin zur Rückstellungsbildung aufgrund des zum Bilanzstichtag anhängigen Passivprozesses mit der Begründung, die erhobene Klage sei weder offensichtlich unzulässig noch willkürlich oder zum Schein erhoben worden. Der BFH hingegen verneinte die Pflicht zur Bildung einer Rückstellung, da zusätzlich zu den vom FG zugrunde gelegten Kriterien weitere gewichtige objektive Umstände im Rahmen der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen seien, wie etwa wie hier das im Wertaufhellungszeitraum von fachkundiger dritter Seite erstellte Gutachten.