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Investitionsabzugsbetrag bei unentgeltlicher Betriebsübertragung

(Stand: 29.08.2016)

Der Investitionsabzugsbetrag kann nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs v. 10.03.2016 (IV R 14/12, veröffentlicht am 03.08.2016) auch dann in Anspruch genommen werden, wenn bei seiner Geltendmachung feststeht, dass die spätere Investition erst nach einer unentgeltlichen Betriebsübertragung vom Betriebsübernehmer vorgenommen werden wird. Voraussetzung dafür ist, dass der den Abzugsbetrag noch geltend machende Betriebsinhaber die betreffenden Wirtschaftsgüter selbst angeschafft oder hergestellt hätte, würde der Betrieb nicht übertragen werden, und dass er zum maßgeblichen Bilanzstichtag anhand objektiver Kriterien erwarten konnte, dass sein Rechtsnachfolger die Investitionen fristgemäß tätigen werde.

Die Richter begründeten diese Entscheidung v.a. damit, dass es sowohl dem Förderzweck des § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) als auch dem Zweck der Buchwertverknüpfung bei unentgeltlicher Betriebsübertragung (§ 6 Abs. 3 EStG, keine Nachversteuerung sog. stiller Reserven) entspricht, wenn der Investitionsabzugsbetrag auch dann gewährt wird, wenn die beabsichtigte Investition erst von dem Betriebsübernehmer durchgeführt werden kann. Denn Zweck beider Regelungen ist es, die Liquidität des Betriebs im Hinblick auf zukünftige Investitionen zu schonen.