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FG Münster: Häusliches Arbeitszimmer eines Handelsvertreters kann im Einzelfall dessen Tätigkeitsmittelpunkt sein

(Stand: 16.06.2015)

Mit Urteil vom 05.03.2015 (5 K 980/12 E) entschied das FG Münster, dass es bei Handelsvertretern nicht von Vornherein ausgeschlossen ist, dass ihre häuslichen Arbeitszimmer deren Tätigkeitsmittelpunkt bilden, sondern dass es darauf ankommt, wovon die jeweilige Tätigkeit des Betreffenden mehr geprägt ist: vom Außen- oder vom Innendienst.

Demnach kann auch bei einem Handelsvertreter ein unbegrenzter Abzug der auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG als Betriebsausgaben in Betracht kommen.

Im Urteilsfall handelte es sich um einen Handelsvertreter für Wurst- und Käseprodukte mit rd. 230 Kunden im ganzen Bundesgebiet. Da sich seine im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten nicht nur in flankierenden, organisatorischen Tätigkeiten, wie z. B. Reiseplanungen oder Erstellung von Abrechnungen erschöpften, sondern er dort v.a. ständiger Ansprechpartner für die akquirierten Kunden blieb und sie auch laufend betriebswirtschaftlich beriet etc., stellte nach Ansicht des FG sein Arbeitszimmer seine „unternehmerische Schaltstelle“, mithin den Mittelpunkt seiner gesamten Geschäftstätigkeit dar.